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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIIÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
a)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".

c)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit".

d)
Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:

„§ 46a Erstattung durch den Bund".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
e)
Nach der Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt:

„§ 46b Zuständigkeit".

f)
Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".

g)
Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

„§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".

h)
Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128b Persönliche Merkmale

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen

§ 128e Hilfsmerkmale

§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

§ 128g Auskunftspflicht

§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung".

i)
Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
j)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel".

k)
Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013".

2.
§ 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,".

3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter „für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend" durch die Wörter „bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist" ersetzt.

6.
In § 46 Satz 4 werden die Wörter „zuständigen Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger" ersetzt.

7.
Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit".

8.
§ 46a wird wie folgt gefasst:

„§ 46a Erstattung durch den Bund

(1) Der Bund erstattet den Ländern

1.
im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und

2.
ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent

der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.

(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig. Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im nächsten Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich.

(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für

1.
Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,

2.
zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,

3.
Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,

4.
Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,

5.
Darlehen nach § 42 Nummer 5

sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014.

(5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014 die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei sind die Ausgaben für Geldleistungen entsprechend der Untergliederung der Erhebungen nach § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnahmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu erbringen."

9.
Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

„§ 46b Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel sind nicht anzuwenden."

10.
§ 98 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

11.
Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".

12.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".

b)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dieses Buches" durch die Wörter „des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels" und das Wort „seiner" durch das Wort „deren" ersetzt.

c)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bb)
Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.

d)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel".

13.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe c bis g" durch die Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nummer 2" durch die Angabe „§ 121 Nummer 2" ersetzt.

14.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Hilfsmerkmale" die Wörter „für Erhebungen nach § 121" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

15.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Absatz 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4" ersetzt.

16.
§ 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Erhebungen" die Angabe „nach § 121" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig."

17.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ergebnissen" die Angabe „nach § 121" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Statistischem Bundesamt" die Wörter „zu den Erhebungen nach § 121" eingefügt.

18.
In § 128 werden die Wörter „Dritten bis Neunten Kapitel" durch die Wörter „Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel" sowie die Angabe „§ 121 Nummer 1" durch die Angabe „§ 121 Nummer 1" ersetzt.

19.
Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:

1.
Persönliche Merkmale,

2.
Art und Höhe der Bedarfe,

3.
Art und Höhe der angerechneten Einkommen.

§ 128b Persönliche Merkmale

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,

2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,

4.
Träger der Leistung,

5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,

6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel.

§ 128c Art und Höhe der Bedarfe

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1.
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

2.
Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

3.
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

a)
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

b)
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

c)
Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,

d)
Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

e)
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

f)
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

5.
Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

a)
Beiträgen für die Altersvorsorge,

b)
Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

6.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

a)
Schulausflügen,

b)
mehrtägigen Klassenfahrten,

c)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

d)
Schulbeförderung,

e)
Lernförderung,

f)
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

7.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,

8.
Brutto- und Nettobedarf,

9.
Darlehen.

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen

Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach

1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.
Renten wegen Erwerbsminderung,

4.
Versorgungsbezüge,

5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6.
Renten aus privater Vorsorge,

7.
Vermögenseinkünfte,

8.
Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,

9.
Erwerbseinkommen,

10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12.
sonstige Einkünfte.

§ 128e Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind

1.
Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,

2.
die Kennnummern des Leistungsberechtigten,

3.
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt.

(2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.

(3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben.

(4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.

§ 128g Auskunftspflicht

(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.

§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung

(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit die Übermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermittelnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro gerundet.

(4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.

(5) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen Ämter der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweiligen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden."

20.
Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung".

21.
In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Dritten bis Neunten" durch die Wörter „Dritten und Fünften bis Neunten" ersetzt.

22.
§ 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel

Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausführung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger sind dabei auch in den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 136 wird wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

1.
die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,

2.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach

a)
Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,

b)
Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGBXIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SGBXIIÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e ... (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e bis i und Nummer 11 bis 22 tritt am 1. Januar 2015 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 126 SGB XII Übermittlung, Veröffentlichung (vom 01.01.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 17 b G. v. 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 AssPflBedRG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert worden ist, werden nach den ...