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Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (2. SolvVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 10 und 11 sowie des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
§ 339 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten, dritten, vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „im zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 5a werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 5b werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum" durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2012.
Schlussformel
Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
König
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