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§ 2 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung (EU-FahrgRSchGebV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 132 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 28.12.2012; FNA: 9510-32-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

 
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Zitierungen von § 2 EU-FahrgRSchGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU-FahrgRSchGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-FahrgRSchGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EU-FahrgRSchGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)