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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Anlage - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung (EU-FahrgRSchGebV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 132 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 28.12.2012; FNA: 9510-32-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 28.12.2012; FNA: 9510-32-2 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
A. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe- nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 200 Euro |
B. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 300 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von Anlage EU-FahrgRSchGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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