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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 3Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. 4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(4) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienstes.

2Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Auswahlkommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. 3Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. 4Die Auswahlkommission kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt werden. 5Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahlkommission für die Dauer von fünf Jahren. 6Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 3 GtDWSVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

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Zitierungen von § 3 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 3 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... in § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, ...