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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer An-
teil der er-
reichten
Punktzahl
an der er-
reichbaren
Punktzahl
Rang-
Punkt/
Rang-
Punkt
zahl
NoteErläuterung
100,00
bis 93,70
15sehr gut eine Leistung, die den
Anforderungen in beson-
derem Maße entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent-
spricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befrie-
digend
eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausrei-
chend
eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangel-
haft
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht
entspricht, jedoch er-
kennen lässt, dass die
notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben
werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99 bis
12,50
1unge-
nügend
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht
entspricht und bei der
selbst die Grundkennt-
nisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in ab-
sehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können
12,49 bis
0,00
0


(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.



 

Zitierungen von § 6 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GtDWSVVDV Beurteilung
... und zur erbrachten Leistung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten ...