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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozen- tualer An- teil der er- reichten Punktzahl an der er- reichbaren Punktzahl | Rang- Punkt/ Rang- Punkt zahl | Note | Erläuterung |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in beson- derem Maße entspricht |
93,69 bis 87,50 | 14 | ||
87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
83,39 bis 79,20 | 12 | ||
79,19 bis 75,00 | 11 | ||
74,99 bis 70,90 | 10 | befrie- digend | eine Leistung, die im All- gemeinen den Anforde- rungen entspricht |
70,89 bis 66,70 | 9 | ||
66,69 bis 62,50 | 8 | ||
62,49 bis 58,40 | 7 | ausrei- chend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun- gen noch entspricht |
58,39 bis 54,20 | 6 | ||
54,19 bis 50,00 | 5 | ||
49,99 bis 41,70 | 4 | mangel- haft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch er- kennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
41,69 bis 33,40 | 3 | ||
33,39 bis 25,00 | 2 | ||
24,99 bis 12,50 | 1 | unge- nügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in ab- sehbarer Zeit nicht be- hoben werden können |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Zitierungen von § 6 GtDWSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDWSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GtDWSVVDV Beurteilung
... und zur erbrachten Leistung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten ...
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