§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan



(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erstellt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Lehrveranstaltungen und der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, in dem die Ausbildungsstellen sowie die Dauer und die Abfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.



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