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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 11 Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung



(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sind mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzufertigen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxisarbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich das Prüfungsamt entscheidet.

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Zitierungen von § 11 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GtDWSVVDV Praxisarbeit
... Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. (2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt ...