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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums
Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:
Nr. | Ausbildungs- abschnitt | Ausbildungsort | Dauer |
1 | berufs- praktische Studienzeit I | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | 1,5 Monate |
2 | Lehrveran- staltungen während des Bachelor- studiums | an einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen | je nach Studiengang: 36 oder 42 Monate |
3 | Praxissemes- ter und Pra- xisphasen während des Bachelor- studiums | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule gel- tenden Bestim- mungen | |
4 | berufs- praktische Studienzeit II | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | insgesamt 6 Monate während der vorlesungs- freien Zeiten des Bachelor- studiums und nach Ab- schluss des Bachelor- studiums |
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 13 GtDWSVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GtDWSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDWSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 3 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und ...
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