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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 20 Prüfungskommission



(1) Das Prüfungsamt richtet für jede Fachrichtung nach § 2 Absatz 2 eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und

4.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.

Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission müssen der jeweiligen Fachrichtung angehören.

(3) Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Prüfungskommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(4) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.



 

Zitierungen von § 20 GtDWSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDWSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GtDWSVVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach ...