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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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§ 22 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer
- 1.
- im Fall der berufspraktischen Ausbildung die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat oder
- 2.
- im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestanden und eine Praxisrangpunktzahl (§ 17) von mindestens 5 erreicht hat.
(2) 1In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. 2Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 3Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen. 2Im ersten Teil beantwortet die Anwärterin oder der Anwärter Fragen zu den drei Prüfungsfächern. 3In der berufspraktischen Ausbildung soll die Dauer des ersten Teils 15 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. 4Im Studium soll die Dauer des ersten Teils 30 Minuten je Prüfungsfach und je Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten. 5Im zweiten Teil hält die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus dem Vorbereitungsdienst. 6Das Vortragsthema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt. 7Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. 2Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes protokolliert. 3Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige des Prüfungsamtes können jedoch unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter der obersten Dienstbehörde, der Einstellungsbehörde und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.
(6) 1Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und das protokollführende Mitglied des Prüfungsamtes anwesend sein. 2Die Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. 4Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
(7) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. 2Dabei gehen die drei Fachprüfungen und der Vortrag zu jeweils gleichen Teilen in die Berechnung ein.
(8) Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.
Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 22 GtDWSVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 26 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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Zitierungen von § 22 GtDWSVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GtDWSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDWSVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 26 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
... In § 21 Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 2. In § 22 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...
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