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Änderung § 2 GtDWSVVDV vom 04.06.2016
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§ 2 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 2 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3 Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung. |
(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine der folgenden Fachrichtungen: 1. Bautechnik, 2. Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik sowie 3. Vermessungstechnik. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. |
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