Änderung § 7 GtDWSVVDV vom 04.06.2016

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§ 7 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeines


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

(2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.




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