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Änderung § 7 GtDWSVVDV vom 04.06.2016
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§ 7 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 7 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. (2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praktika und Lehrveranstaltungen. 2 Während der berufspraktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach § 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinausgehen. 3 Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. (2) 1 Für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. 2 Die berufspraktische Ausbildung findet in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen statt. 3 Einzelne Praktika können auch bei anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Ausland oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen absolviert werden. 4 Die berufspraktische Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden. |
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