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Änderung § 14 GtDWSVVDV vom 04.06.2016
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§ 14 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 14 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Studium | |
(Text alte Fassung) (1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest. |
(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule. (3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu. |
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