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Änderung § 15 GtDWSVVDV vom 04.06.2016
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§ 15 GtDWSVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 15 GtDWSVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Berufspraktische Studienzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2 Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben. |
(2) 1 Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. 2 Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. 3 Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt. (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend. |
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