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§ 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
- 2.
- das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
- 3.
- das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
- 4.
- das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
- 5.
- das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
- 1.
- einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
- 2.
- weidgerechter Ausübung der Jagd,
- 3.
- zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
- 4.
- einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.
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