§ 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Tier:

jedes lebende Tier;

2.
Gatterwild:

in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3.
Küken:

Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;

4.
Betreuen:

das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;

5.
Hausschlachtung:

das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.



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