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§ 5 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlachthöfen bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
(2) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander fallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden. Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtungen entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- 1.
- Endverbraucher oder
- 2.
- örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher
Zitierungen von § 5 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet, 2. entgegen § 6 Nummer ...
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