Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
- 1.
- Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass
- a)
- Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
- b)
- Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,
- 2.
- der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
- 3.
- Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
- 4.
- Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und
- 5.
- Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten ... § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treibgerät anwendet, 2. entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist, 3. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Boden trittsicher ist, 3. entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genannten ...
§ 17 TierSchlV Übergangsbestimmungen ... Die Vorschriften der §§ 6 , 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe ... soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6 , 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und ...