Tools:
Update via:
§ 7 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränkwasser zu versorgen.
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.
(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
Zitierungen von § 7 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... oder eine Rampe mit einem dort genannten Seitenschutz versehen ist, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt ...
§ 17 TierSchlV Übergangsbestimmungen
... Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder ... sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10451/a179140.htm