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§ 8 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass
- 1.
- kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und unverzüglich geschlachtet oder getötet werden,
- 2.
- kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet oder getötet werden und
- 3.
- Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie sich befinden.
(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht werden, dass
- 1.
- zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,
- 2.
- für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und
- 3.
- für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.
Zitierungen von § 8 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier ... dass ein dort genanntes Tier geschlachtet oder getötet wird, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt oder ...
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