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§ 10 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
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Zitierungen von § 10 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... 5. entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder 6. entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 ...
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