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Anlage 1 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Bolzenschuss


 
1.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss

1.1.1
bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder Kohlendioxidbetäubungsanlagen,

1.1.2
bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden kann,

1.1.3
nicht bei Pelztieren

angewendet werden.

1.2
Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.

1.3
Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.

1.4
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht penetrierende Bolzenschuss/Schlag außer bei Geflügel und Kaninchen nicht angewendet werden.

2. Kugelschuss


 
2.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss mit einer Feuerwaffe

2.1.1
bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,

2.1.2
nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden,

2.1.3
nicht bei Pelztieren,

2.1.4
nicht bei Fischen und Krustentieren

angewendet werden.

2.2
Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.

2.3
Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer Auftreffenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.

2.4
Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt und getötet werden, sofern

2.4.1
die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,

2.4.2
der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und

2.4.3
sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.

3. Zerkleinerung


 
3.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.

3.2
Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.

4. Genickbruch


 
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genickbruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.

5. Stumpfer Schlag auf den Kopf


 
5.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein stumpfer Schlag auf den Kopf

5.1.1
bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,

5.1.2
zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb und Tag,

5.1.3
nicht bei Pelztieren

angewendet werden.

5.2
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.

5.3
Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.

6. Elektrobetäubung


 
6.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Einhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.

6.2
Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.

6.3
Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststromstärke 0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A.

6.4
Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten werden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige Wechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); Entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich unterscheiden.

6.5
Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung durch eine mindestens 8 Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Geflügel eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.

6.6
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad nach Anhang I Kapitel II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel im Wasserbad die Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von Anhang I Kapitel II Nummer 6.3. in Verbindung mit Tabelle 2 Zeile 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke bei Tötung mit Blutentzug für Hühner 120 Milliampere (mA) und für Wachteln 60 mA. Bei der Tötung ohne Blutentzug müssen folgende Mindeststromstärken und Mindeststromflusszeiten erreicht werden:

TierkategorieTötung ohne Blutentzug
 Stromstärke (A) Stromflusszeit (Sekunden)
Pute0,2510
Ente, Gans 0,2015
Haushuhn0,1610
Wachtel0,1010


 
6.7
Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.

6.8
Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines externen Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.

6.9
In Schlachthöfen muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird, mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromfluss erreicht werden kann, und der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigen.

6.10
Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.

6.11
Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1.000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche (A/qdm) fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:

Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm) Stromdichte
(A/qdm)
bis 250 0,10
über 250 bis 500 0,13
über 500 bis 750 0,16
über 750 bis 1.000 0,19


 
 
Der Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.

7. Kohlendioxidbetäubung


 
7.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.

7.2
Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere gewährleistet sein.

7.3
Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.

7.4
Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen.

7.5
Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.

7.6
Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:

7.6.1
der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;

7.6.2
Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können;

7.6.3
die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.

7.7
Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.

7.8
Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.

7.9
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen Fällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundertprozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch 10 Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.

7.10
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen ausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden.

8. Kohlenmonoxidbetäubung


 
8.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen nur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.

8.2
Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere dem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie müssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.

9. Betäubungsverfahren für Fische


 
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:

 
9.1
Elektrobetäubung,

9.2
stumpfer Schlag auf den Kopf,

9.3
Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,

9.4
Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienen.



 

Zitierungen von Anlage 1 TierSchlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TierSchlV Betäuben, Schlachten und Töten
... Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines ... muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen 1. Plattfische durch einen ...
§ 13 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1 , kann die zuständige Behörde befristet 1. andere Betäubungs- oder ... Absatz 8 gilt entsprechend; 3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer ... Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als ... werden. (3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1 , kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste ...
§ 15 TierSchlV Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
... 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage ... etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1. (2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. ...