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Anlage 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Betäubungsverfahren | Sekunden |
1 | 2 |
Bolzenschuss bei | |
a) Rindern | 60 |
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
c) anderen Tieren oder anderen Schusspositionen | 20 |
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 (Liegendentblutung) 20 (bei Entblutung im Hängen) |
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren) | 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2- Atmosphäre) |
Zitierungen von Anlage 2 TierSchlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TierSchlV Betäuben, Schlachten und Töten
... mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten ...
§ 13 TierSchlV Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
... untersagen. (2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der ...
§ 16 TierSchlV Ordnungswidrigkeiten
... betäubt oder tötet, 5. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt, ...
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