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§ 1 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Zentrale Stelle
(1) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die zentrale Stelle im Sinne des Vierzehnten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. 2Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben wahr.
(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen ist. 2Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt wird. 3Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund als Anlage beigefügt.
(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sowie Statistiken zu
- 1.
- der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Kalenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatzversicherungen,
- 2.
- der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehnten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfahren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen sowie
- 4.
- der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Verträge.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 20. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 1 PflvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PflvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 1. PflvDVÄndV
... Wort „Dreizehnten" durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten" jeweils durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt. ...
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