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§ 4 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Antragsverfahren
(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei Vorliegen der Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der sonstigen Voraussetzungen die Zulage für die versicherte Person zu beantragen. Die Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt gleichzeitig als Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Beantragung unmittelbar durch die versicherte Person gegenüber der zentralen Stelle ist nicht möglich.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat im Antragsdatensatz besonders zu kennzeichnen, dass der Versicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen des § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt und insoweit ein brancheneinheitliches Vertragsmuster verwendet wurde.
(3) Vor der erstmaligen Übermittlung des Antragsdatensatzes für eine versicherte Person hat sich das Versicherungsunternehmen von dieser Person zusätzlich zum Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags
- 1.
- bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und
- 2.
- eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Versicherungsunternehmen alle Änderungen der Verhältnisse, die die Zulageberechtigung nach § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, unverzüglich nach deren Eintritt mitteilt.
(4) Erlangt das Versicherungsunternehmen Kenntnis davon, dass die versicherte Person ins Ausland verzogen ist, darf es einen Antragsdatensatz nur übermitteln, wenn ihm für den Zeitraum, für den eine Pflegevorsorgezulage beantragt werden soll, ein geeigneter Nachweis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung nach § 126 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
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