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§ 9 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Art der Datenübermittlung
(1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 20. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 9 PflvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PflvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PflvDV Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
... elektronischen Übermittlung der Datensätze durch Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1 sind die für den jeweiligen Übermittlungszeitpunkt bestimmten Schnittstellen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 1. PflvDVÄndV
... „Dreizehnten" jeweils durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten" durch das Wort „Vierzehnten" und das Wort ...
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