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§ 13 - Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2994 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.01.2013; FNA: 860-11-6 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen:
- 1.
- die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragsverarbeiter),
- 2.
- den Namen und die Anschrift,
- 3.
- soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E-Mail-Adresse,
- 4.
- die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer,
- 5.
- die Betriebsnummer,
- 6.
- die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des Versicherungsunternehmens und
- 7.
- die Bankverbindung.
(2) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragsverarbeiter die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragsverarbeiter anzuzeigen.
(3) 1Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragsverarbeiter erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. 2Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.
(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 20. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 13 PflvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 PflvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PflvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PflvDV Art der Datenübermittlung (vom 20.12.2018)
... nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 1. PflvDVÄndV
... „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ...
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