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Änderung § 10 PflvDV vom 20.12.2018

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§ 10 PflvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 10 PflvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3 Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich des Absatzes 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 3 Die DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München niedergelegt.

(3) 1 Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 2 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben.



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