Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - (162. AWGAnlÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2012 BAnz AT 28.12.2012 V1; Geltung ab 01.01.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel
Anlage zur Einhundertzweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der -Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) die Bundesregierung sowie

-
des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AWG Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler

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Anlage zur Einhundertzweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste



(siehe BAnz AT 28.12.2012 V1)



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