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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 2 Abschaltbare Lasten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Als abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei
- 1.
- die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und
- 2.
- an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).
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Zitierungen von § 2 Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LastAbschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LastAbschV Vergütung abschaltbarer Lasten
... Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu ...
§ 9 LastAbschV Präqualifikation
... Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Nummer 2; 8. Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten Netz; ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...
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