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§ 2 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 2 Abschaltbare Lasten



Als abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei

1.
die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und

2.
an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).

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Zitierungen von § 2 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LastAbschV Vergütung abschaltbarer Lasten
... Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu ...
§ 9 LastAbschV Präqualifikation
... Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Nummer 2; 8. Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten Netz;  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...