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§ 3 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 3 Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen



(1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Gesamtleistung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 als wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in § 4 genannten Vergütungsgrundsätze beachten.

(2) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten als technisch sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7 genügen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...