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§ 6 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 6 Regeln für die Zusammenlegung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchseinrichtung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.

(2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die Mindestleistung aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrichtungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Megawatt ist nicht zulässig.

(3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtungen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betreibers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen Betreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 6 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LastAbschV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7 ...
§ 9 LastAbschV Präqualifikation
...  5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7; 6. Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für sofort ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...


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