(1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchseinrichtung die Anforderungen nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.
(2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die Mindestleistung aus §
5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrichtungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Megawatt ist nicht zulässig.
(3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtungen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betreibers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen Betreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist nicht zulässig.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237