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§ 7 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 7 Teilnahme am Regelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag



(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a an dem Tag nicht zur Verfügung gestellt werden, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a mit einer Dauer von einer Stunde für den Zeitraum dieses Tages gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für die sieben aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von vier Stunden für den Zeitraum dieser sieben Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(3) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für die 14 aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von acht Stunden für den Zeitraum dieser 14 Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LastAbschV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... der jeweiligen Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7  ...
§ 9 LastAbschV Präqualifikation
... 5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7 ; 6. Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für sofort abschaltbare ...
§ 12 LastAbschV Meldung der Verfügbarkeit
... die technische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Vermarktung im Sinne von § 7. Verändert sich die technische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese ...
§ 14 LastAbschV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... der ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeiträume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am ... Tage, an denen keine technische Verfügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemeldet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt. (3) Der Anspruch des Anbieters ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...