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§ 8 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 8 Ausschreibungsverfahren



(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen Erbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Monats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr eine Abschaltleistung von 1.500 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von 1.500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.

(2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten erfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wochen vor dem und für den Folgemonat.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten dazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform vergleichbar der für Regelenergie ein.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LastAbschV Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
... nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren gemäß § 8 teilnehmen, wenn 1. die insgesamt angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens 50 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...