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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 10 Angebotserstellung
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschreibung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über abschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abgeben.
(2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
- 2.
- einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Megawattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawattstunde,
- 3.
- eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat nach § 5 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- die im Angebotsmonat geplanten technischen Verfügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebotsgrößen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die Angebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen. Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein.
(4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter, dass die angebotenen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Präqualifikationskriterien der Betreiber von Übertragungsnetzen entsprechen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines Jahres vom Angebotsverfahren aus.
(5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden, ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen.
Zitierungen von § 10 Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LastAbschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 LastAbschV Zuschlagserteilung
... schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungsgemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot ...
§ 12 LastAbschV Meldung der Verfügbarkeit
... legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in § 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. ... nach § 11 Absatz 2, 2. Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5, 3. Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbarkeit im Sinne ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...
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