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§ 11 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 11 Zuschlagserteilung



(1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 1.500 Megawatt für sofort abschaltbare Lasten und 1.500 Megawatt für schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungsgemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigsten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die systemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zuschlag.

(2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe einer Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1 und 2.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LastAbschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LastAbschV Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen
... Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Gesamtleistung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 als wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 des ...
§ 12 LastAbschV Meldung der Verfügbarkeit
... insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2, 2. Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5, 3. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...