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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 14 Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeiträume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom.
(2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfügbarkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1 unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbringungszeitraum; Tage, an denen keine technische Verfügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemeldet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
(3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1.
Zitierungen von § 14 Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LastAbschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...
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