(1) Anbieter haben den Betreibern von Übertragungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.
(2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig.
(3) Befreiungen von den Netzentgelten nach §
19 Absatz 2 Satz 2 der
Stromnetzentgeltverordnung dürfen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser Verordnung versagt werden; die für die Netzentgeltbefreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert.
(4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kommunikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenzrelais und weiterer erforderlicher technischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.
(5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach §
13 Absatz 1 gemeldeten technischen Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß §
4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere Anzahl und Umfang der geschlossenen Rahmenvereinbarungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Informationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggregation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung die Art und Aggregation der zu veröffentlichenden Daten regeln.
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung entstehen.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237