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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (LastAbschV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2013 bis 01.07.2016; FNA: 752-6-16 Elektrizität und Gas
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§ 15 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anbieter haben den Betreibern von Übertragungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.
(2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig.
(3) Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung dürfen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser Verordnung versagt werden; die für die Netzentgeltbefreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert.
(4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kommunikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenzrelais und weiterer erforderlicher technischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.
(5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere Anzahl und Umfang der geschlossenen Rahmenvereinbarungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Informationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggregation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung die Art und Aggregation der zu veröffentlichenden Daten regeln.
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung entstehen.
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Zitierungen von § 15 Verordnung zu abschaltbaren Lasten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LastAbschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LastAbschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 LastAbschV Abruf der Abschaltleistung
... entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fälligkeit richtet sich nach § 15 Absatz 2. (4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchsleistung nur in ...
§ 14 LastAbschV Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung
... fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen
... von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt ...
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