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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (8. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 1 ändert mWv. 15. Januar 2013 FeV § 17, § 18, § 28, § 29, § 30, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 7
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Rücktausch von Führerscheinen". - 2.
- Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden." - 3.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „theoretische" gestrichen.
- 4.
- In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
- „7.
- deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder".
- 5.
- In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder" gestrichen.
- 6.
- Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war." - 7.
- Anlage 3 Nummer III wird wie folgt geändert:
Die Zeile
„C nach dem 30.9.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | ” |
- wird wie folgt gefasst:
„C nach dem 30.9.1995 erteilt | B, BE, C1, C1E, C, M, S, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) | C172". |
- 8.
- In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.
- 9.
- In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der Audio-Unterstützung" die Wörter „in deutscher Sprache" eingefügt.
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