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§ 6 - Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 (Nr. 2)
Geltung ab 24.01.2013; FNA: 7823-7-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 24.01.2013; FNA: 7823-7-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes
(1) Der Antrag auf Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
(2) Für die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
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