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§ 9 - Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 74 (Nr. 2)
Geltung ab 24.01.2013; FNA: 7823-7-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 24.01.2013; FNA: 7823-7-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 9 Meldung von Inlandsabsatz und Export
(1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallelhandelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.
(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.
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