Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)

§ 10 Übergangsvorschrift



Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge, die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen.

Anzeige