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Änderung § 7a BNotO vom 01.08.2021
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§ 7a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 7a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 7a | (Text neue Fassung)§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung |
(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5 erfüllt. (2) 1 Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2 Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. | (1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. (2) 1 Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2 Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. |
(Textabschnitt unverändert) (3) 1 Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2 Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3 Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden. (4) 1 Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2 Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | |
(5) Für die von den einzelnen Prüfern vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung [Anm. d. Red.: '... Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ...'] vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend. | (5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung [Anm. d. Red.: '... Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung ...'] vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend. |
(6) 1 Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2 Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat. | |
(7) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. | (7) 1 Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2 Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. |
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