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Änderung § 13 BNotO vom 01.08.2021
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§ 13 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 13 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 13 | (Text neue Fassung)§ 13 Vereidigung |
(1) 1 Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: 'Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!' | (1) 1 Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: 'Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!' |
(Textabschnitt unverändert) 2 Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Notars' die Wörter 'einer Notarin'. (2) 1 Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'Ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) 1 Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2 Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen. | |
(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird. | |
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