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Änderung § 43 BNotO vom 01.08.2021
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§ 43 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 43 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 43 | (Text neue Fassung)§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung |
Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. | Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen. |
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