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Änderung § 43 BNotO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 43 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43


(Text neue Fassung)

§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung


vorherige Änderung

Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.



Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.


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