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Änderung § 53 BNotO vom 01.08.2021

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§ 53 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 53 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53


(Text neue Fassung)

§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars


vorherige Änderung

(1) 1 Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.



(1) 1 Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen, in seine Geschäftsstelle übernehmen will. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.




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