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Änderung § 55 BNotO vom 01.08.2021

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§ 55 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 55 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55


(Text neue Fassung)

§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung


vorherige Änderung

(1) 1 Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2 § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2 Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3 Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.



(1) 1 Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2 Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3 § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3)
1 Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2 Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3 Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.