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Änderung § 69a BNotO vom 01.08.2021
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§ 69a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 69a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 69a | (Text neue Fassung)§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu wahren. 2 Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 sowie für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in der Notarkammer oder in den Einrichtungen herangezogen werden. (2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des Notars und andere Personen bekanntgeworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen. (3) 1 Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notarkammer. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabwendbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. | (1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, 3. die offenkundig sind oder 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5 Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (2) 1 In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4 § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß. |
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