Tools:
Update via:
Änderung § 77 BNotO vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 77 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 77 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 77 | (Text neue Fassung)§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. | |
(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. | (3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al0-152332.htm